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Urteil: Deutsche Putenhaltung ist tierschutzwidrig

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 23. April 2026 entschieden: Die übliche Putenhaltung in Deutschland ist tierschutzwidrig. Da Branchenstandards und Haltungsform 2 nicht ausreichen, sollten Unternehmen, die Putenfleisch verwenden, jetzt handeln.

Am 23. April 2026 fiel in Leipzig ein Urteil, das die gesamte deutsche Putenmast unter Zugzwang setzt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigte in letzter Instanz: Die gängigen Haltungsbedingungen für Puten in der Mast verstoßen gegen das Tierschutzrecht. Behörden dürfen – und müssen – auf dieser Grundlage strengere Anforderungen durchsetzen, auch wenn eine eigene Haltungsverordnung für Puten bislang fehlt. Für Unternehmen, die Putenfleisch in ihrer Lieferkette haben, bedeutet das: Der Status quo ist nicht mehr haltbar.

Ein jahrzehntelanger Streit – mit eindeutigem Ergebnis

Die Putenklage begann 2017, als der Verein Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg e. V., unterstützt von der Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt, gegen ein Veterinäramt klagte, das sich weigerte, gegen die Haltungsbedingungen eines Mastbetriebs im Kreis Schwäbisch Hall einzuschreiten. Die Begründung des Amts: Der Betrieb sei eine „gute Putenhaltung”.

Neun Jahre und zwei Instanzen später stellte das Bundesverwaltungsgericht unmissverständlich klar: Die sogenannten „Bundeseinheitlichen Eckwerte", mit denen die Geflügelindustrie jahrzehntelang begründete, warum ihre Haltungspraktiken tierschutzkonform seien, sind völlig ungeeignet, um eine art- und bedürfnisgerechte Haltung sicherzustellen. Puten, die nach diesen Vorgaben gehalten werden, werden vermeidbare Schmerzen, Leiden und/oder Schäden zugefügt.

Haltungsform 2 ist keine Lösung

Ein häufiges Argument der Geflügelindustrie lautet: Wer auf Haltungsform 2 (HF2) setzt, erfülle bereits einen anerkannten Standard. Das Urteil entzieht dieser Position die Grundlage. Haltungsform 2 bewegt sich hinsichtlich der Haltungsanforderungen auf dem Niveau der bundeseinheitlichen Eckwerte – und genau diese hat das Gericht für tierschutzwidrig befunden. Wer heute mit HF2-Putenfleisch arbeitet, muss wissen, dass diese Haltung der Tiere gegen das Tierschutzrecht verstößt.

Die Albert Schweitzer Stiftung ist klar in ihrer Bewertung: Wer weiterhin Putenfleisch verwenden möchte, sollte Haltungsform 3 als Mindeststandard setzen. Ob HF3-Standards für Puten langfristig ausreichen, ist allerdings ebenfalls zu hinterfragen – die Kriterien sind im Vergleich zu den Masthuhn-Standards in Haltungsform 3 verhältnismäßig schwach und decken das Thema Qualzucht bislang nicht ausreichend ab – eines der drängendsten Probleme der Putenmast. In Deutschland werden überwiegend schwere Hybridputen eingesetzt. Ein Hahn der verbreiteten Linie B.U.T. 6 legt innerhalb von 21 Wochen rund 22,5 kg zu. Die überdimensionierte Brustmuskulatur macht mehr als ein Drittel des gesamten Körpergewichts aus. Die Tiere können sich kaum bewegen und leiden an schwerwiegenden Gesundheitsproblemen.

Was Unternehmen jetzt konkret tun können

Das Urteil erhöht den Druck auf das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat erheblich, endlich verbindliche Vorgaben für die Putenhaltung in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zu verankern. Aber: Gesetzgebungsverfahren dauern. Unternehmen, die jetzt abwarten, bis die Politik handelt, verschenken wertvolle Zeit. Einkäufer, Category Manager und Nachhaltigkeitsbeauftragte sollten das Urteil als Anlass nehmen, ihre Beschaffungsstrategie für Putenfleisch grundlegend zu überprüfen. Zwei Handlungsoptionen bieten sich an:

Putenfleisch im Sortiment grundsätzlich hinterfragen. Muss Putenfleisch überhaupt sein? Pflanzliche Alternativen – ob in der Systemgastronomie, im Lebensmitteleinzelhandel oder in der Gemeinschaftsverpflegung – sind längst keine Nischenlösung mehr. Sie bieten stabile Kostenstrukturen, geringere Lieferkettenrisiken und ein deutlich besseres Nachhaltigkeitsprofil bei bestem Geschmack. Das Programm Plant Potential der Albert Schweitzer Stiftung unterstützt Unternehmen dabei, Ernährung zukunftsfähig zu gestalten, ohne Abstriche bei der Kundenzufriedenheit.

Mindeststandard auf Haltungsform 3 anheben. Wer weiterhin Putenfleisch einsetzt, sollte HF2 als Untergrenze unverzüglich aufgeben und stattdessen mindestens HF3 fordern. Niedrigere Standards sind nach dem Urteil keine Option mehr – wenngleich auch HF3 mittelfristig weiterentwickelt werden muss, vor allem in Bezug auf das Verbot der Qualzucht.

Außerdem: Lieferkette transparent machen. Unternehmen, die Putenfleisch verwenden und höhere Standards einhalten, sollten dies öffentlich kommunizieren. VerbraucherInnen honorieren transparente Tierschutzkommunikation – und die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) macht Tierschutz ohnehin zum Pflichtbestandteil der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Tierschutz lohnt sich – jetzt erst recht

Wer argumentiert, höhere Tierschutzstandards seien wirtschaftlich nicht darstellbar, verkennt die Richtung, in die sich Markt und Recht bewegen. Das BVerwG-Urteil ist kein Einzelfall – es ist Teil einer strukturellen Verschiebung. Unternehmen, die frühzeitig umstellen, bauen resilientere Lieferketten auf, reduzieren das Risiko negativer Berichterstattung und positionieren sich als verantwortungsvolle Akteure in einer Lebensmittelwirtschaft, die sich grundlegend wandelt.

Spätestens jetzt ist der Moment zu handeln!