Was »vegan« und »vegetarisch« genau bedeuten, ist in Deutschland nicht rechtsverbindlich festgelegt. Im April haben die Verbraucherschutzminister der Bundesländer sich nun einstimmig auf eine Definition der Begriffe geeinigt. Das hat Auswirkungen auf die Situation in Deutschland und der EU.
Die Kennzeichnung veganer und vegetarischer Speisen führt immer wieder zu Unsicherheiten – nicht nur bei den Verbrauchern, sondern auch bei Herstellern und Händlern. Die EU-Kommission wurde deshalb bereits 2011 im Rahmen der Lebensmittel-Informationsverordnung dazu beauftragt, Kriterien für die Kennzeichnung veganer und vegetarischer Lebensmittel festzulegen. Geschehen ist bisher allerdings noch nichts. Dies könnte sich bald ändern, denn Deutschland hat jetzt eine Definition, die gemeinsam von Vertretern der Bundesländer, der Lebensmittelwirtschaft und des VEBU (Vegetarierbund Deutschland) auf der Verbraucherschutzministerkonferenz erarbeitet wurde. »Dass die Länder sich einstimmig hinter die Definition gestellt haben, sendet ein starkes Signal nach Berlin und Brüssel«, kommentiert Till Strecker, Leiter Politik des VEBU und Public Affairs Manager der European Vegetarian Union. Die Bundesregierung wird damit nämlich dazu aufgefordert, nun bei der Europäischen Kommission auf eine Umsetzung der Verordnung zu drängen und den Wortlaut der Definition vorzuschlagen. Darüber hinaus wurde bei der Konferenz beschlossen, dass die Lebensmittelüberwachung der Länder die Definition ab sofort bei ihrer Arbeit heranziehen muss.
Für die Lebensmittelwirtschaft hat die Definition weitreichende Konsequenzen. So müssen Produkte hinsichtlich der Erfüllung der festgelegten Kriterien überprüft werden. Das gilt insbesondere auch für europäische Unternehmen, die auf dem deutschen Markt agieren.
Entsprechen Produkte nicht den jetzt in Deutschland angewandten Vorgaben, können sie von der Lebensmittelüberwachung beanstandet werden. Gegebenenfalls müssen Rezepturänderungen und klare sowie korrekte Kennzeichnungen vorgenommen werden.
Die Definition im Wortlaut:
(1) Vegan sind Lebensmittel, die keine Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind und bei denen auf allen Produktions- und Verarbeitungsstufen keine – Zutaten (einschließlich Zusatzstoffe, Trägerstoffe, Aromen und Enzyme) oder – Verarbeitungshilfsstoffe oder – Nicht-Lebensmittelzusatzstoffe, die auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, die tierischen Ursprungs sind, in verarbeiteter oder unverarbeiteter Form zugesetzt oder verwendet worden sind.
(2) Vegetarisch sind Lebensmittel, welche die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, bei deren Produktion jedoch abweichend davon 1. Milch, 2. Kolostrum, 3. Farmgeflügeleier, 4. Bienenhonig, 5. Bienenwachs, 6. Propolis oder 7. Wollfett/Lanolin aus von lebenden Schafen gewonnener Wolle, oder deren Bestandteile oder daraus gewonnene Erzeugnisse zugesetzt oder verwendet worden sein können.
(3) Einer Auslobung als vegan oder vegetarisch stehen unbeabsichtigte Einträge von Erzeugnissen, die nicht den jeweiligen Anforderungen des Absatzes 1 oder 2 entsprechen, nicht entgegen, wenn und soweit diese auf allen Produktions- ,Verarbeitungs- und Vertriebsstufen trotz geeigneter Vorkehrungen bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidbar sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn für Lebensmittel Informationen verwendet werden, die aus Verbrauchersicht gleichbedeutend mit »vegan« oder »vegetarisch« sind.