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Gängige Putenhaltung ist tierschutzwidrig

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim hat im Rahmen seiner Urteilsbegründung zur sogenannten Putenklage die gängige Haltungspraxis in der Putenmast als tierschutzwidrig eingestuft. Das Gericht hat sich damit zu einem gewichtigen Teil unserer und der Ansicht des Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg e. V. angeschlossen. Das Urteil bezieht sich zwar auf den konkreten Fall eines Putenmastbetriebs im Kreis Schwäbisch Hall, hat aber Präzedenzcharakter für die gesamte Branche.

Erfolg gegen die Putenmastbranche

Der fragliche Putenmastbetrieb hält die Tiere entsprechend der freiwilligen Haltungsvorgaben der Putenmastbranche. Das zuständige Veterinäramt stufte sie daher als »gute Putenhaltung« ein. Menschen für Tierrechte klagte dagegen mit unserer Unterstützung. Unsere Ansicht: Die Haltung führt bei den Tieren zu Schmerzen und Leiden und ist daher nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar. Diese Einschätzung teilte das Gericht.

In der Begründung des Gerichts heißt es: »Das [...] praktizierte Haltungssystem, in dem Puten in Herden mit mehreren tausend Tieren sowie in Ställen gehalten werden, die nahezu keinerlei Strukturierungselemente und Rückzugsmöglichkeiten aufweisen und den Tieren das – insbesondere nächtliche – „Aufbaumen“ nicht ermöglichen [...], ist mit den Vorgaben des § 2 Nr. 1 Var. 3 TierSchG nicht vereinbar. In einem solchen Haltungssystem ist ein artgemäßes und bedürfnisentsprechendes Ruhe- und Sozialverhalten der Tiere nicht gewährleistet [...], womit eine unangemessene Beeinträchtigung ihrer Grundbedürfnisse einhergeht [...].«

Das Gericht machte zudem unmissverständlich klar, dass die Haltungsvorgaben der Geflügelindustrie – die »Bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen« – als Maßstab für eine art- und bedürfnisgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere völlig ungeeignet sind. »Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit artspezifischen Bedürfnissen von Puten lässt sich der Ausarbeitung ebenso wenig entnehmen wie substantielle Begründungen für die abgegebenen Empfehlungen und Bewertungen«, so die Einschätzung des Gerichts. Die Branche wird sich zukünftig nicht mehr auf diese Eckwerte beziehen können, wenn sie von »Tierwohl« spricht.

Kannibalismus, Schmerzen und gesundheitliche Probleme sind Fakt

Insbesondere folgende Probleme in der gängigen Putenmast sind für das Gericht unstrittige Tatsachen:

  • Beschäftigungs- und Bewegungsmangel führen dazu, dass natürliches Futtersuch- und Erkundungsverhalten in aggressives Beschädigungspicken bis hin zum Kannibalismus fehlgeleitet wird. Deshalb werden den Tieren prophylaktisch die mit Nerven durchzogenen Schnabelspitzen gekürzt.
  • Vor allem die Haltung auf feuchter Einstreu führt zu schmerzhaften Fußballenveränderungen (Entzündungen, Geschwüre, Schwellungen) bei den Tieren.
  • Nässe, Verschmutzung, feuchte Einstreu und Kot führen zur Verschmutzung des Gefieders. Dadurch wird die Schutzfunktion des Gefieders (insbesondere Warmhalten, Schutz vor Schmutz, Feuchtigkeit, Infektionen und Verletzungen) beeinträchtigt, was sich negativ auf das Wohlbefinden der Tiere auswirkt.
  • Schmerzhafte Fußballenveränderungen, das hohe Körpergewicht der Tiere, Erkrankungen des Bewegungsapparats und hohe Temperaturen im Sommer führen dazu, dass die Tiere vermehrt liegen. Dadurch entstehen Druckstellen und entzündliche Veränderungen bis hin zu Hautgeschwüren an der Brust. Je verschmutzter und nasser die Einstreu und je federloser die Brust, desto gravierender sind die Folgen.

Fazit: Haltung muss ungeachtet wirtschaftlicher Interessen angepasst werden

Das Gericht hat in seinem Urteil das zuständige Veterinäramt verpflichtet, die Putenhaltung in dem fraglichen Betrieb neu zu bewerten und Verbesserungen der Haltung anzuordnen. Dabei muss das Amt die Urteilsbegründung des VGH berücksichtigen. Mögliche Maßnahmen, die das Gericht nennt, sind die deutliche Reduzierung der Besatzdichte und der Herdengröße, Maßnahmen zur Strukturierung des Stalles, Anreicherung an Beschäftigungsmöglichkeiten, Schaffung von Aufbaummöglichkeiten und nähere Maßgaben zur Art der Einstreu und diesbezüglichen Erneuerungsintervallen. Ob das die Wirtschaftlichkeit der Putenmast beeinflusst, ist dabei laut Gericht nicht entscheidend. Damit hat das Gericht das Wohlergehen der Tiere über die wirtschaftlichen Interessen des Putenhalters gestellt.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Unternehmen der Lebensmittelindustrie müssen jetzt auf das wegweisende Urteil des Gerichts reagieren. Es macht deutlich, dass eine annähernd artgerechte Putenhaltung wirtschaftlich nicht möglich ist. Der einzig richtige Schluss daraus ist die konsequente Auslistung von Putenfleisch bei gleichzeitiger Erhöhung der Tierschutzstandards für andere Geflügelfleischarten.