Auf die Verpackung eines Schweinesteaks hatte Netto ein Foto von Schweinen auf grüner Wiese gedruckt. Daneben fand sich das Haltungskennzeichen der niedrigsten Stufe 1, was für Stallhaltung nach gesetzlichen Mindeststandards steht – für die Verbraucherzentrale ein klarer Fall von Verbrauchertäuschung. Das zuständige Landgericht Nürnberg-Fürth sah das genauso und verurteilte Netto dazu, die irreführende Abbildung zu entfernen.
Die Abbildung verleite »einen normal verständigen Verbraucher zu der Annahme, die verarbeiteten Tiere hätten zumindest zeitweise Zugang zu einem Außengehege erhalten«, heißt es im Urteil. Der neben dem Foto angebrachte Hinweis auf die konventionelle Stallhaltung reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, »um die Irritation des Verbrauchers durch die bildliche Darstellung zu beseitigen. Dem Verbraucher wird durch das abgedruckte Foto vielmehr der Eindruck vermittelt, auch bei der konventionellen Stallhaltung sei zumindest zeitweise ein Auslauf gewährleistet.«
Unser Fazit: Compliance-Abteilungen bekommen mehr zu tun
Es handelt sich hier um ein Urteil mit hoher Signalwirkung und einem deutlichen Auftrag: Die Lebensmittelwirtschaft muss sich von täuschenden Bildern auf Verpackungen verabschieden. Sowohl irreführende Fotos (z. B. auf Eierkartons und Milchprodukten) als auch Zeichnungen (z. B. auf Fleischprodukten) sind häufig. Sollten die Compliance-Abteilungen der Unternehmen nicht aktiv werden, gehen wir von weiteren erfolgreichen Klagen aus.